Satzung

Gern können Sie die Satzung des Heimatmuseum Geversdorf

 

 

„De Osten Strom“ Heimat- und Kulturvereins Geversdorf
 
Stellvertretend für die gleichberechtigte weibliche und männliche Form wird im Satzungstext der Einfachheit halber grundsätzlich nur die männliche Form aufgeführt.
 
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:  „De Osten Strom“ Heimat- und Kulturverein Geversdorf
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist Geversdorf.
 
§ 2  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Heimat- und Kulturverein betrachtet es als seine Aufgabe,  
a. Das gemeindeeigene Heimatmuseum Geversdorf zu erhalten, seine Sammlung zu pflegen, zu restaurieren, zu archivieren und weiter auszubauen,
b. die heimische Kultur und Tradition zu bewahren und zu pflegen,   
c. jede Art Heimatkunde zu fördern, sie insbesondere durch Beschaffen der Unterlagen zu unterstützen und vorhandene Archivarien zu sichern,
d. Flur-, Orts- und Straßennamen zu erforschen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse für die Orts- und Familiengeschichten auszuwerten und zu verbreiten,
e. die plattdeutsche Sprache lebendig zu erhalten und sich für das heimatliche Schrifttum einzusetzen.
 
2. Diesen Zwecken will der Verein dienen durch
a. die Veranstaltung von heimatkundlichen und wissenschaftlichen Vorträgen, Studienfahrten und Führungen,
b. die Durchführung von Wanderungen, Lesungen und Ausstellungen,
c. die Herausgabe von Veröffentlichungen,
d. Eigenleistung, Fremdleistung, Sachleistungen, Einholen von Spenden, Annahme und Erwerb von sammlungserweiternden Objekten,
e. Einholen von fachkundiger Beratung und Unterstützung.
 
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
 
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
 
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung  der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
 
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 
 
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung  
der Vorstand
 
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder der Vorstand es für notwendig  hält.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Postbrief, Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. bekannt gegebene E-Mail - Anschrift gerichtet war.  
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem  2. Vorsitzenden und dem  Kassenführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandmitgliedern inklusive erweitertem Vorstand.
Der Vorstand und der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei im Wechsel von zwei Jahren gemeinsam der 1. Vorsitzende und der Kassenführer und nach weiteren zwei Jahren der 2. Vorsitzende und der Schriftführer gewählt werden.
Der Vorstand wird erweitert durch:
a. Schriftführer b. Pressereferent c. zwei Beisitzer  
Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt, solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
 
§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, wobei im Wechsel von zwei Jahren der 1. Kassenprüfer und nach  weiteren zwei Jahren der 2. Kassenprüfer gewählt wird. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören.  
Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins muss die Mitgliederversammlung entscheiden, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Geversdorf. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Heimat- und Kulturvereins Geversdorf entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
 
Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden alle vorherigen beschlossenen Satzungen ungültig.
 

Günter Lunden

1. Vorsitzender

Monika Haller

2. Vorsitzende

Klaudia Ehring

Schriftführerin

Stefan Grahl

Kassenführer